ANHANG I SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS — Öffentlich-private Partnerschaft zur Förderung von Forschung und Innovation im Schienenverkehr
Rückverweise
(1) „Assoziiertes Mitglied“ bezeichnet eine Rechtsperson oder eine Gruppe bzw. ein Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land, die/das nach dem Verfahren des Artikels 4 Absätze 2 bis 4 ausgewählt wurde, die in Artikel 4 Absatz 6 aufgeführten Bedingungen erfüllt und diese Satzung durch Unterzeichnung einer Einverständniserklärung gebilligt hat.
(2) 30000000
(3) „Innovationsprogramme“ oder „IP“ beziehen sich auf die Themenbereiche, die Grundlage für den in Absatz 4 genannten S2R-Masterplan sind. Die IP werden aufgrund ihrer Kapazität ausgewählt, maximale Leistungssteigerungen für eine oder mehrere Betriebsumgebungen zu bieten und ein kundenorientiertes Gesamtkonzept für das Eisenbahnsystem zu verfolgen. Unabhängig von einem Beschluss des Verwaltungsrats zur Änderung der Struktur des S2R-Masterplans sollte dieser die Schaffung zumindest der folgenden fünf IP vorsehen:
a) kosteneffiziente und zuverlässige Züge, einschließlich Hochleistungszüge und Hochgeschwindigkeitszüge;
b) erweiterte Verkehrsmanagement- und Leitsysteme;
c) kosteneffiziente und zuverlässige Hochleistungsinfrastruktur;
d) IT-Lösungen für attraktive Schienenverkehrsdienste;
e) Technologien für einen nachhaltigen und attraktiven europäischen Güterverkehr.
(4) „S2R-Masterplan“ bezeichnet einen gemeinsamen, zukunftsorientierten strategischen Fahrplan, der vom Gemeinsamen Unternehmen S2R in Abstimmung mit der Europäischen Eisenbahnagentur und der Technologieplattform ERRAC (European Rail Research Advisory Council/beratendes Gremium für die Forschung im Schienenverkehrsbereich) festzulegen und zu entwickeln ist und mit dem die Innovation im Schienenverkehrssektor auf lange Sicht unterstützt werden soll. Darin sollen die zentralen Prioritäten und grundlegenden operationellen und technologischen Innovationen genannt werden, die von allen Interessenträgern im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß Artikel 2 dieser Verordnung verlangt werden. Der Plan ist leistungsorientiert und legt eine begrenzte Zahl thematischer Schwerpunktbereiche oder IP zugrunde. Nach der Billigung durch den Verwaltungsrat müssen der Masterplan und etwaige spätere Änderungen vom Rat auf Vorschlag der Kommission bestätigt und dem Europäischen Parlament übermittelt werden. Danach werden der Masterplan und etwaige spätere Änderungen vom Verwaltungsrat angenommen.
Das Gemeinsame Unternehmen S2R hat folgende Aufgaben:
a) Festlegung der vorrangigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten in dem Absatz 4 genannten S2R-Masterplan, u. a. großmaßstäblicher Demonstrationsprojekte, die für die beschleunigte Verbreitung integrierter, interoperabler, genormter technologischer Innovationen erforderlich sind, die ihrerseits den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum und den bestmöglichen Betrieb des Eisenbahnsystems unterstützen, wobei gleichzeitig die Kapazitäten und die Zuverlässigkeit des Schienenverkehrs erhöht und die Kosten gesenkt werden sollen;
b) Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel zur Finanzierung der Maßnahmen der im S2R-Masterplan definierten IP;
c) Übertragung des S2R-Masterplans in detaillierte, ergebnisorientierte jährliche Arbeitspläne mit entsprechenden detaillierten Investitionsplänen, die Kontinuität, synchrone Durchführung und langfristige Investitionen ermöglichen, sowie Gewährleistung seiner wirksamen und effizienten Umsetzung;
d) Beaufsichtigung der Tätigkeiten zur Entwicklung gemeinsamer, im S2R-Masterplan festgelegter Produkte;
e) finanzielle Unterstützung indirekter Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, vor allem durch Finanzhilfen für Mitglieder und Teilnehmer mittels der geeignetsten Maßnahmen, z. B. Vergabe von Aufträgen oder Gewährung von Finanzhilfen im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Erreichung der Programmziele, entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, sowie für die Verbreitung der Ergebnisse;
f) Organisation der technischen Arbeiten für Forschung, Entwicklung, Bewertung und Studien, die unter seiner Führung durchgeführt werden, unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten;
g) Gewährleistung der Effektivität und Effizienz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Schienenverkehrssektor und Überwachung der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R durch angemessene Monitoring- und Bewertungsverfahren;
h) Bündelung der Nutzeranforderungen und Vorlage von Vorschlägen für Interoperabilitätsnormen, damit Investitionen in Forschung und Innovation auf operative und vermarktungsfähige Lösungen ausgerichtet werden;
i) Aufbau einer engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit verwandten Tätigkeiten auf europäischer, nationaler und grenzüberschreitender Ebene im Schienenverkehrssektor, insbesondere mit Tätigkeiten früherer Rahmenprogramme und des Rahmenprogramms Horizont 2020, wodurch das Gemeinsame Unternehmen S2R in die Lage versetzt werden soll, eine zentrale Rolle für Forschung und Innovation im Schienenverkehrsbereich zu spielen. Es verwaltet außerdem sämtliche auf den Schienenverkehrsbereich gerichteten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die von der Union kofinanziert werden;
j) Auf- und Ausbau einer engen langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor, den Schienenverkehrsunternehmen und anderen privaten und öffentlichen Interessenträgern im Schienenverkehrssektor, die für die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und eine starke Durchdringung des Marktes mit innovativen Lösungen notwendig ist; einbezogen werden auch die Vertretungsgremien der Kunden (im Personen- und Güterverkehr) sowie Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors;
k) Aufbau von Verbindungen zu einer Vielzahl verschiedener Interessenträger, einschließlich Forschungsorganisationen und Universitäten, sowie Verknüpfung mit nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich der Schienenverkehrstechnik, insbesondere über die Technologieplattform ERRAC, sowie zu Tätigkeiten in anderen Bereichen (z. B. ERTRAC/beratendes Gremium für die europäische Forschung im Bereich Straßenverkehr, ACARE/beratendes Gremium für Luftfahrtforschung und Innovation in Europa, Europäische Technologieplattform für den Schiffsverkehr, ECTP/Europäische Technologieplattform für Bautechnik, Manufuture/Plattform für künftige Produktionstechnologien, ALICE/Allianz für Innovationen in der Logistik, EuMaT/Technologieplattform für fortgeschrittene Ingenieurwerkstoffe und -technologien usw.);
l) Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeit im Einklang mit den Zielen von Horizont 2020;
m) Bemühen um eine geografisch ausgewogene Beteiligung der Mitglieder und Partner an seinen Tätigkeiten;
n) Informations-, Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen bei sinngemäßer Anwendung des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, wozu auch gehört, dass ausführliche Informationen über die Ergebnisse der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen des Programms Horizont 2020 zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden;
o) alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Artikels 2 dieser Verordnung erforderlich sind.
(1) Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind:
a) die Union, vertreten durch die Kommission,
b) nach Billigung dieser Satzung mittels Einverständniserklärung die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten anderen Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als die Union sowie die assoziierten Mitglieder, die im Einklang mit Artikel 4 auszuwählen sind. Diese Mitglieder werden nachstehend zusammen als „andere Mitglieder als die Union“ bezeichnet.
(2) Die Rolle und der Beitrag der anderen Mitglieder als der Union werden jeweils in einer Beitrittsvereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen S2R festgelegt. Diese Vereinbarung wird mit dem Exekutivdirektor ausgehandelt und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt. Sie enthält eine quantitative und qualitative Beschreibung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung festgelegten Beitrags des jeweiligen Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen S2R, den Plan zusätzlicher Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung sowie Bestimmungen über seine Vertretung im Verwaltungsrat.
(1) Jede Rechtsperson und jede Gruppe bzw. jedes Konsortium von Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem mit Horizont 2020 assoziierten Land kann die assoziierte Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R beantragen, vorausgesetzt, dass sie/es diese Satzung billigt und sich verpflichtet, den unter Absatz 6 genannten Finanzierungsbeitrag zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele zu leisten.
(2) Die assoziierten Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden mit Hilfe einer offenen, nicht diskriminierenden und wettbewerblichen Bewerbungsaufforderung ausgewählt, die von der Kommission durchgeführt und vom Verwaltungsrat in transparenter Weise evaluiert wird. Bei dieser Evaluierung werden unter anderem die Bedeutung der Beteiligung des Antragstellers für die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens S2R und des sich potenziell aus ihr ergebenden Mehrwerts, die finanzielle Solidität des Antragstellers und Interessenkonflikte in Bezug auf die Ziele der S2R-Initiative berücksichtigt.
(3) Die Kommission fasst unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluierung den endgültigen Beschluss mit Blick darauf, die geografische Ausgewogenheit sowie die ausgewogene Beteiligung von KMU, der Forschungskreise und der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors, einschließlich der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, zu gewährleisten.
(4) Die erste Aufforderung für assoziierte Mitglieder wird spätestens drei Monate nach der Gründung des Gemeinsamen Unternehmens S2R veröffentlicht. Weitere Aufforderungen sind abhängig von dem Bedarf an Schlüsselkompetenzen zur Durchführung des S2R-Masterplans. Alle Aufforderungen werden auf der Website des Gemeinsamen Unternehmens S2R veröffentlicht und über die Gruppe der nationalen Vertreter und andere Kanäle verbreitet, um im Interesse der Verwirklichung der Ziele des S2R-Masterplans eine größtmögliche Beteiligung zu gewährleisten.
(5) 12000000
15000000
(6) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die übrigen Mitglieder wirksam und unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, ausgenommen jene, die das Gemeinsame Unternehmen S2R bereits vor der Kündigung gebilligt hat oder eingegangen ist.
(7) Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kann nicht ohne vorherige einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrates auf Dritte übertragen werden.
(8) Das Gemeinsame Unternehmen S2R veröffentlicht nach jeder Änderung der Mitgliedschaft nach diesem Artikel eine aktualisierte Liste der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen wirksam werden, auf seiner Website.
(1) Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) der Exekutivdirektor;
c) der Wissenschaftliche Beirat;
d) die Gruppe der nationalen Vertreter.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat und die Gruppe der nationalen Vertreter sind beratende Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R.
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus höchstens 22 Mitgliedern zusammen, und zwar aus
a) zwei Vertretern der Kommission,
b) je einem Vertreter der anderen Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als der Union,
c) je einem Vertreter jedes assoziierten Mitglieds im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, das als einzelne Rechtsperson auch die Kriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfüllt,
d) höchstens neun Vertretern der assoziierten Mitglieder im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, wovon wenigstens ein Vertreter je IP im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 nach dem in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Verfahren ausgewählt worden ist.
(2) Die endgültige Zusammensetzung des Verwaltungsrats gewährleistet so weit wie möglich eine ausgewogene Vertretung der KMU, der Forschungskreise sowie der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors, einschließlich der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors. Daher gehören ihm auch mindestens drei Vertreter der Eisenbahnunternehmen an.
(1) Die Kommission führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
(2) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Verwaltungsrat verfügen über eine Anzahl von Stimmen, die proportional zu dem Beitrag ist, den die von ihnen vertretenen Mitglieder zur Mittelausstattung des Gemeinsamen Unternehmens leisten. Die Kommission verfügt über 50 % der Stimmrechte. Die Stimme der Kommission ist nicht teilbar und entspricht dem Standpunkt der Union im Verwaltungsrat.
(3) Die Vertreter bemühen sich nach besten Kräften um einen Konsens. Ungeachtet Absatz 4 beschließt der Verwaltungsrat in den Fällen, in denen kein Konsens zustande kommt, mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Stimmen, einschließlich der Stimmen der Abwesenden, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(4) Bei Beschlüssen über die Vertretung der assoziierten Mitglieder im Verwaltungsrat gibt die Stimme der Kommission den Ausschlag, wenn die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht werden kann.
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die eine reibungslose und effiziente Arbeit gewährleistet. Diese Geschäftsordnung beinhaltet spezielle Verfahren zur Ermittlung und Vermeidung von Interessenkonflikten.
Der Verwaltungsrat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden entweder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats, die mindestens 30 % der Stimmrechte vertreten, oder auf Verlangen der Kommission oder des Exekutivdirektors einberufen.
In der Regel finden die Sitzungen am Sitz des gemeinsamen Unternehmens S2R statt.
Der Exekutivdirektor ist berechtigt, sich an den Beratungen zu beteiligen, verfügt jedoch über kein Stimmrecht.
Ein Vertreter der Europäischen Eisenbahnagentur und der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Gruppe der nationalen Vertreter sind berechtigt, den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter teilzunehmen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.
Der Verwaltungsrat kann weitere Personen einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen. Werden insbesondere Fragen erörtert, die in den Aufgabenbereich des Wissenschaftlichen Beirats fallen, so wird dessen Vorsitzender eingeladen, den Sitzungen des Verwaltungsrats als Beobachter beizuwohnen und sich an dessen Beratungen zu beteiligen; er hat jedoch kein Stimmrecht.
Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die strategische Ausrichtung und die Geschäfte des Gemeinsamen Unternehmens S2R und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten. Der Verwaltungsrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Verabschiedung des S2R-Masterplans und etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;
b) Annahme des jährlichen Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R und der entsprechenden Ausgabenschätzungen, entsprechend dem Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Konsultation des Wissenschaftlichen Beirats und der Gruppe der nationalen Vertreter;
c) Festlegung einer ausführlichen Liste von Kriterien für die Auswahl von assoziierten Mitgliedern im Einklang mit Artikel 4 sowie Prüfung, Genehmigung und Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft auf dieser Grundlage;
d) Beschluss über die endgültige Zusammensetzung des Verwaltungsrats insbesondere durch Auswahl der Vertreter derjenigen assoziierten Mitglieder, die die Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 nicht erfüllen, auf der Grundlage eines Vorschlags jedes Lenkungsausschusses;
e) Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft eines S2R-Mitglieds, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, und über die Bedingungen der Beendigung;
f) Genehmigung der Beitrittsvereinbarungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 nach Konsultation einer Ad-hoc-Beratergruppe, sofern erforderlich;
g) Annahme der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;
h) Annahme des jährlichen Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R auf Vorschlag des Exekutivdirektors, einschließlich des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit nach Funktions- und Besoldungsgruppen sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten);
i) Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde in Personalangelegenheiten nach Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
j) Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung seiner Tätigkeit;
k) Ausarbeitung einer gemeinsamen Mustergeschäftsordnung für die Lenkungsausschüsse;
l) Genehmigung des Organisationsplans auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
m) Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben;
n) gegebenenfalls Vorkehrungen für die Schaffung einer internen Auditstelle des Gemeinsamen Unternehmens S2R;
o) Entwicklung von Verfahren für offene und transparente Aufforderungen und Ausschreibungen, Genehmigung der Aufforderungen und Ausschreibungen sowie gegebenenfalls der entsprechenden Regeln für die Einreichungs-, Bewertungs-, Auswahl-, Vergabe-/Gewährungs- und Überprüfungsverfahren;
p) Genehmigung der Liste der für eine Förderung ausgewählten Maßnahmen;
q) gegebenenfalls Einrichtung der in Artikel 14 genannten Arbeitsgruppen neben den Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R;
r) gegebenenfalls Festlegung von Durchführungsbestimmungen im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung sowie von Bestimmungen über die Entsendung nationaler Sachverständiger zum Gemeinsamen Unternehmen S2R und über den Einsatz von Praktikanten nach Artikel 7 dieser Verordnung;
s) gegebenenfalls Übermittlung von Anträgen von Mitgliedern des Gemeinsamen Unternehmens S2R auf Änderung dieser Verordnung an die Kommission;
t) Beschlüsse über an die Kommission gerichtete Vorschläge zur Verlängerung der Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens oder zu dessen Abwicklung;
u) Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem Gremium des Gemeinsamen Unternehmens S2R übertragen wurden; der Verwaltungsrat kann diese Aufgaben einem dieser Gremien übertragen.
(1) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ernannt, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorlegt.
(2) Der Exekutivdirektor muss Mitglied des Personals sein und wird gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union als Bediensteter auf Zeit bei dem Gemeinsamen Unternehmen S2R angestellt.
(3) Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das Gemeinsame Unternehmen S2R durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors sowie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für das Gemeinsame Unternehmen S2R.
(5) Der Verwaltungsrat kann auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, in dem die Beurteilung nach Absatz 4 berücksichtigt wird, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern.
(6) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(7) Der Exekutivdirektor kann nur mit Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.
(1) Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsrats.
(2) Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens S2R. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig und nimmt seine Aufgaben im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse völlig unabhängig wahr.
(3) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens S2R aus. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat alle zur Wahrnehmung von dessen Aufgaben nötigen Informationen bereit.
(4) Der Exekutivdirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans, einschließlich des entsprechenden Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Planstellen auf Zeit je Besoldungs- und Funktionsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten), und Übermittlung des Entwurfs an den Verwaltungsrat zur Annahme;
b) Abfassung der jährlichen Arbeitspläne des Gemeinsamen Unternehmens mit den entsprechenden Ausgabenschätzungen sowie deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;
c) Übermittlung des Jahresabschlusses an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
d) Abfassung des in Artikel 20 Absatz 2 genannten jährlichen Tätigkeitsberichts sowie sonstiger vom Verwaltungsrat angeforderter Berichte und deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
e) Beilegung von Streitigkeiten innerhalb der IP in zweiter Instanz;
f) Beilegung von Streitigkeiten, die über einzelne IPs hinausgehen, in erster Instanz;
g) Verwaltung der Aufforderungen und Ausschreibungen und Übermittlung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen an den Verwaltungsrat zur Genehmigung;
h) Unterzeichnung einzelner Vereinbarungen oder Beschlüsse;
i) Unterzeichnung von Beschaffungsaufträgen;
j) Gewährleistung, dass die Verpflichtungen des gemeinsamen Unternehmens aufgrund der von ihm geschlossenen Verträge und Vereinbarungen erfüllt werden;
k) Gewährleistung der Koordinierung zwischen den verschiedenen IP und Ergreifen geeigneter Maßnahmen für den Umgang mit Schnittstellen, zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen zwischen Projekten und zur Förderung von Synergien zwischen den IP;
l) Vorlage von Vorschlägen für Anpassungen des technischen Inhalts der IP und der Mittelzuweisungen an diese beim Verwaltungsrat;
m) Gewährleistung, dass die geplanten Ziele und die Zeitpläne eingehalten werden, Koordinierung und Follow-up der IP-Tätigkeiten und Unterbreitung von Vorschlägen für etwaige sinnvolle Weiterentwicklungen der Ziele und der entsprechenden Zeitpläne;
n) Überwachung der Fortschritte der IP im Hinblick auf das Erreichen der Ziele;
o) Formulierung und Umsetzung der Kommunikationspolitik des Gemeinsamen Unternehmens S2R;
p) Vorlage von Vorschlägen für den Organisationsplan beim Verwaltungsrat;
q) Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Rahmen der Vorgaben der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
r) Gewährleistung, dass die Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens in völliger Unabhängigkeit und ohne Interessenkonflikte durchgeführt werden;
s) Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung bedeutender diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;
t) Gewährleistung einer Risikobewertung und eines Risikomanagements;
u) Ergreifung jeglicher anderer Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;
v) regelmäßige Unterrichtung der Gruppe der nationalen Vertreter, des Wissenschaftlichen Beirats und der Europäischen Eisenbahnagentur über sämtliche Angelegenheiten, die ihre jeweilige beratende Funktion betreffen. In diesem Zusammenhang nimmt der Exekutivdirektor während des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens auf Ersuchen des Horizont-2020-Programmausschusses einmal pro Jahr an einer Sitzung dieses Ausschusses in der besonderen Zusammensetzung für den Themenbereich „Intelligenter, umweltfreundlicher und integrierter Verkehr“ teil, um die Fortschritte bei der Shift2Rail-Initiative darzulegen;
w) Erfüllung sonstiger Aufgaben, die dem Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden.
(5) Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Einklang steht;
b) Verwaltung der im Arbeitsplan vorgesehenen Aufforderungen und Ausschreibungen sowie der Vereinbarungen oder Beschlüsse, einschließlich ihrer Koordinierung;
c) Übermittlung aller Informationen an die Mitglieder und sonstigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R und Bereitstellung jedweder notwendigen Unterstützung für diese Mitglieder und Gremien, damit diese ihren Pflichten nachkommen können, sowie Bearbeitung ihrer Anfragen;
d) Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte für die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteten Arbeitsgruppen.
(1) Für jedes Innovationsprogramm (IP) wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt.
(2) Jeder Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus
a) einem Vertreter jedes Gründungsmitglieds und jedes assoziierten Mitglieds, das die Kriterien nach Artikel 1 Absatz 2 oder im Fall von Eisenbahnunternehmen die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 5 erfüllt;
b) einem Vertreter jedes assoziierten Mitglieds, das an dem IP teilnimmt;
c) einem oder mehreren Vertretern des Programmbüros, die vom Exekutivdirektor benannt werden.
(3) Jeder Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf die vom Verwaltungsrat gebilligte gemeinsame Mustergeschäftsordnung stützt. Jeder Lenkungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Ein Vertreter der Kommission und ein Vertreter der Europäischen Eisenbahnagentur können als Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen. Sonstige Mitglieder, die ein Interesse an den Ergebnissen des IP haben, können zu den Sitzungen eingeladen werden.
(4) Jeder Lenkungsausschuss hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Vorlage einer Auswahlliste mit mindestens zwei vorgeschlagenen Bewerbern, aus der der Vertreter des jeweiligen IP im Verwaltungsrat ausgewählt wird, sowie erforderlichenfalls Festlegung der Reihenfolge für einen turnusmäßigen Wechsel. Soweit möglich sollte die Auswahlliste eine ausgewogene Vertretung der KMU, der Forschungskreise sowie der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette des Schienenverkehrssektors, einschließlich der Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors, abbilden;
b) Leistung des einschlägigen technischen Beitrags zu dem jeweiligen IP, insbesondere zur Ausarbeitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, sodass der Verwaltungsrat diese genehmigen kann;
c) Erstellung der detaillierten jährlichen Durchführungspläne für das IP im Einklang mit den jährlichen Arbeitsplänen, die der Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 2 Buchstabe c annimmt;
d) Berichterstattung an den Exekutivdirektor auf der Grundlage der zentralen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung.
Die Europäische Eisenbahnagentur trägt zur Festlegung und Umsetzung des S2R-Masterplans bei, insbesondere durch Wahrnehmung folgender beratender Aufgaben:
a) Ausarbeitung von Vorschlägen für mögliche Änderungen des S2R-Masterplans und der jährlichen Arbeitspläne, insbesondere um sicherzustellen, dass der Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums berücksichtigt wird;
b) nach Anhörung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung genannten Interessenträger Ausarbeitung von Vorschlägen für Leitlinien für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die zu technischen Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit der Ergebnisse führen;
c) Überprüfung der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten für das künftige System und Mitarbeit bei der Definition von Zielsystemen in Rechtsvorschriften;
d) Überprüfung der Projekttätigkeiten und -ergebnisse zur Feststellung ihrer Relevanz für die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Ziele und zur Gewährleistung der Interoperabilität und Sicherheit der Forschungsergebnisse.
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(2) Im Wissenschaftlichen Beirat sind weltweit anerkannte Wissenschaftler und Ingenieure aus Hochschulen, der Industrie, KMU, Nichtregierungsorganisationen und Regulierungsstellen in ausgewogener Weise vertreten. Gemeinsam verfügen die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats über die erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und Kenntnisse im thematischen Bereich des Gemeinsamen Unternehmens S2R, um wissenschaftlich fundierte Empfehlungen für das Gemeinsame Unternehmen abgeben zu können.
(3) Der Verwaltungsrat legt spezielle Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats fest und ernennt diese. Der Verwaltungsrat berücksichtigt von der Gruppe der nationalen Vertreter, vom ERRAC und von der Europäischen Eisenbahnagentur vorgeschlagen die potenziellen Kandidaten.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Beratung bezüglich der wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten, die in den jährlichen Arbeitsplänen behandelt werden sollen;
b) Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht dargelegten wissenschaftlichen und technologischen Ergebnissen;
c) Vorschläge für mögliche Bereiche der Spitzenforschung, die sich weiterentwickeln könnten;
d) Vorschläge für eine mögliche Nutzung von Synergien mit nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Bereich der Schienenverkehrstechnik — insbesondere über die Technologieplattform ERRAC — sowie in anderen in Artikel 2 Buchstabe k genannten Bereichen.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von seinem Vorsitzenden einberufen.
(6) Der Wissenschaftliche Beirat kann mit Zustimmung des Vorsitzenden weitere Personen zu seinen Sitzungen einladen.
(7) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Gruppe der nationalen Vertreter setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und jedes mit Horizont 2020 assoziierten Landes zusammen. Sie wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(2) Die Gruppe der nationalen Vertreter tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden von ihrem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor und der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder deren Vertreter nehmen an den Sitzungen teil.
(3) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
(4) In Bezug auf folgende Fragen wird die Gruppe der nationalen Vertreter einbezogen und überprüft insbesondere Informationen und gibt Stellungnahmen ab:
a) Aktualisierung der strategischen Ausrichtung und des S2R-Masterplans sowie des Sachstands bei der Erreichung der Ziele;
b) jährliche Arbeitspläne des Gemeinsamen Unternehmens S2R;
c) Verbindungen zu Horizont 2020 und anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fazilität „Connecting Europe“ und der ESI-Fonds;
d) Verbindungen zu den Rechtsvorschriften der Union über den Schienenverkehr und dem Ziel der Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums;
e) Einbeziehung der KMU und der relevanten Akteure außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors.
(5) Die Gruppe der nationalen Vertreter liefert ferner Informationen und fungiert als Schnittstelle zum Gemeinsamen Unternehmen S2R in folgenden Fragen:
a) Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme sowie Ermittlung von potenziellen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich der Einführung einschlägiger Technologien, um Synergien zu ermöglichen und Überschneidungen zu vermeiden;
b) spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle fachliche Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden.
(6) Die Gruppe der nationalen Vertreter kann von sich aus Empfehlungen und Vorschläge zu technischen, verwaltungstechnischen und finanziellen Fragen sowie zu den jährlichen Plänen an den Verwaltungsrat richten, und zwar insbesondere bei Fragen, die nationale oder regionale Interessen berühren. Der Verwaltungsrat berücksichtigt diese Vorschläge und unterrichtet die Gruppe der nationalen Vertreter unverzüglich über die Folgemaßnahmen, die er in Bezug auf diese Empfehlungen oder Vorschläge ergriffen hat, oder gibt Gründe dafür an, wenn keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden.
(7) Die Gruppe der nationalen Vertreter erhält regelmäßig Informationen, unter anderem über die Teilnahme an Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R finanziert werden, über die Ergebnisse aller Aufforderungen und Projektumsetzungen, über Synergien mit anderen einschlägigen Programmen der Union und über die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R.
(8) Die Gruppe der nationalen Vertreter gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Das Gemeinsame Unternehmen S2R kann zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben eine begrenzte Zahl von Arbeitsgruppen einsetzen, die ihnen vom Verwaltungsrat übertragene Tätigkeiten ausführen. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen und arbeiten nach dem Grundsatz der Transparenz.
(2) Die an den Arbeitsgruppen beteiligten Sachverständigen dürfen nicht dem Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R angehören.
(3) Um für eine möglichst umfassende Fachkenntnis zu sorgen, unterstützt und erleichtert das Gemeinsame Unternehmen S2R die Beteiligung von KMU, Forschungseinrichtungen und Akteuren außerhalb des traditionellen Schienenverkehrssektors an den Arbeitsgruppen.
(4) Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen führt ein Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens S2R. Die Kommission und die Europäische Eisenbahnagentur unterstützen die Arbeitsgruppen als Beobachter.
(1) Das Gemeinsame Unternehmen S2R wird von der Union und den anderen Mitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen gemeinsam durch in Tranchen gezahlte Finanzbeiträge sowie durch Sachbeiträge in Höhe derjenigen Kosten finanziert, die ihnen bei der Durchführung von indirekten Maßnahmen entstehen und die nicht vom Gemeinsamen Unternehmen S2R erstattet werden.
(2) 27000000
(3) Die operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden gedeckt durch
a) einen Finanzbeitrag der Union;
b) Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union und der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die den Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung indirekter Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens S2R und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.
(4) Die in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens S2R einfließenden Mittel setzen sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
a) den Finanzbeiträgen der Mitglieder zu den Verwaltungskosten;
b) dem Finanzbeitrag der Union zu den operativen Kosten;
c) Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen S2R selbst erwirtschaftet;
d) sämtlichen sonstigen Finanzbeiträgen, Mitteln und Einnahmen.
(5) Etwaige Zinserträge aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R gelten als dessen Einnahmen.
(6) Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens S2R werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.
(7) Das Gemeinsame Unternehmen S2R ist Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele übertragen wurden.
(8) Vorbehaltlich der Artikel 23 Absatz 4 werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht anteilig an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R ausgezahlt.
(1) Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannte Finanzbeitrag der Union zu den operativen Kosten des Gemeinsamen Unternehmens S2R sowie der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung genannte zusätzliche Beitrag werden wie folgt zugewiesen:
a) Bis zu 40 % werden den anderen Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen zugewiesen;
b) bis zu 30 % werden den assoziierte Mitglieder und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen zugewiesen;
c) mindestens 30 % werden im Wege wettbewerblicher Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen zugewiesen.
(2) Die unter Absatz 1 genannten Mittel werden nach Bewertung der Vorschläge durch unabhängige Experten bereitgestellt.
(3) Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R übersteigen nicht den Betrag der verfügbaren oder von seinen Mitgliedern dem Haushalt des Unternehmens zugewiesenen Finanzmittel.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(1) Der Exekutivdirektor erstellt auf der Grundlage des S2R-Masterplans einen Entwurf des jährlichen Arbeitsplans und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor; der Arbeitsplan enthält auch eine detaillierte Planung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, der Verwaltungstätigkeiten sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen für die folgenden Jahre. Der Entwurf des Arbeitsplans beinhaltet ferner den voraussichtlichen Wert der Beiträge gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b.
(2) Der jährliche Arbeitsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres angenommen. Er wird öffentlich zugänglich gemacht.
(3) Der Exekutivdirektor erstellt den Entwurf des jährlichen Haushaltsplans für das Folgejahr und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
(4) Der jährliche Haushaltsplan wird jeweils bis zum Ende des Vorjahres vom Verwaltungsrat angenommen.
(5) Der jährliche Haushaltsplan wird der Höhe des Beitrags der Union angepasst, der im Haushaltsplan der Union festgelegt ist.
(1) Der Exekutivdirektor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens S2R.
(2) Binnen zwei Monaten nach Ende jedes Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens S2R im vorangegangenen Kalenderjahr zur Billigung vor; darin wird insbesondere auf den für jenes Jahr geltenden Arbeitsplan Bezug genommen. Dieser Bericht enthält unter anderem Informationen über folgende Aspekte:
a) Forschung, Innovation und sonstige Maßnahmen, die durchgeführt wurden, sowie die entsprechenden Ausgaben;
b) die eingereichten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern;
c) die für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Ländern, unter Angabe des vom Gemeinsamen Unternehmen S2R für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags;
d) Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung und Vorschläge bezüglich der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen weiteren Arbeiten. Der jährliche Tätigkeitsbericht wird nach seiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Gruppe der nationalen Vertreter übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen S2R erstattet der Kommission gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 jährlich Bericht.
(4) Bis zum 1. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt der Rechnungsführer des Gemeinsamen Unternehmens S2R dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.
Bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres übermittelt das Gemeinsame Unternehmen S2R dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 stellt der Rechnungsführer den endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R auf, den der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vorlegt.
Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens S2R ab.
Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
Amtsblatt der Europäischen Union
Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht aufgeführten Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 alle Informationen, die für die reibungslose Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Geschäftsjahr erforderlich sind.
(5) Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Unternehmens S2R wird von einer unabhängigen Prüfstelle im Einklang mit Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 überprüft.
Der Interne Rechnungsprüfer der Kommission übt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen S2R die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
(1) Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des Gemeinsamen Unternehmens S2R ist auf deren bereits zu den Verwaltungsausgaben geleistete Finanzbeiträge beschränkt.
(2) Das Gemeinsame Unternehmen S2R schließt angemessene Versicherungsverträge ab und erhält diese aufrecht.
(1) Das Gemeinsame Unternehmen S2R, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.
(2) Der Verwaltungsrat nimmt für seine Mitglieder, seine Gremien und sein Personal Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an. Darin sind Bestimmungen vorzusehen, durch die Interessenkonflikte bei den Vertretern der Mitglieder, die einen Sitz im Verwaltungsrat haben, vermieden werden.
(1) Das Gemeinsame Unternehmen S2R wird zum Ende des in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.
(2) Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Kommission oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen S2R kündigen.
(3) Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Beschlüssen nachkommen.
(4) Bei der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens werden seine Vermögenswerte zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der Kosten seiner Abwicklung verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen S2R beteiligt sind. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.
(5) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossenen bzw. getroffen hat, und der Aufträge, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung endet, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.
Keine Ergebnisse gefunden