Artikel 7 Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL II INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
KAPITEL I SYSTEMANFORDERUNGEN
Artikel 7 Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche
(1) Das System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 besteht aus einem elektronischen Register auf einzelstaatlicher Ebene und muss — insbesondere im Hinblick auf die Gegenkontrollen nach Absatz 1 des genannten Artikels — einen lückenlosen Nachweis der Zahlungsansprüche insbesondere in Bezug auf folgende Elemente gewährleisten:
a) Inhaber;
b) Jahreswerte;
c) Datum des Entstehens;
d) Datum der letzten Aktivierung;
e) Ursprung, insbesondere Zuteilung (ursprüngliche oder nationale oder regionale Reserven), sowie Kauf, Pacht und Vererbung;
f) bei Anwendung von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aufgrund dieser Bestimmung beibehaltenen Ansprüche;
g) gegebenenfalls regionale Beschränkungen.
(2) Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle können das elektronische Register auf Ebene der Zahlstellen anwenden. Dabei stellen sie sicher, dass die verschiedenen Register untereinander kompatibel sind.
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