Artikel 6 Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL II INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
KAPITEL I SYSTEMANFORDERUNGEN
Artikel 6 Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen für die Basisprämienregelung und die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Diese Bewertung umfasst zwei Konformitätsklassen.
Im Rahmen der ersten Konformitätsklasse wird die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anhand folgender Elemente bewertet:
a) richtige Angabe der Größe der beihilfefähigen Höchstfläche;
b) Anteil und Verteilung der Referenzparzellen mit einer beihilfefähigen Höchstfläche, bei der nicht beihilfefähige Flächen mitgerechnet oder bei der landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind;
c) Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln.
Im Rahmen der zweiten Konformitätsklasse werden mögliche Schwachstellen im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen anhand der folgenden Qualitätskriterien ermittelt:
a) Einstufung von Referenzparzellen, bei denen in der beihilfefähigen Höchstfläche nicht beihilfefähige Flächen mitgerechnet oder landwirtschaftliche Flächen nicht mitgerechnet sind oder bei denen ein kritischer Mangel aufgetreten ist;
b) Verhältnis der angemeldeten Fläche zur beihilfefähigen Höchstfläche innerhalb der Referenzparzellen;
c) Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe der Jahre geändert wurden.
Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel im System auf, so ergreift der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen.
(2) Für die Bewertung gemäß Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten eine Stichprobe von Referenzparzellen, die von der Kommission ausgewählt und ihnen zur Verfügung gestellt wird. Sie verwenden Daten, anhand deren die derzeitige Situation vor Ort beurteilt werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Umsetzung.
Keine Ergebnisse gefunden