Artikel 42 Übergangsregelung für die Cross-Compliance — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL V ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 42 Übergangsregelung für die Cross-Compliance
Rückverweise
(1) Für Cross-Compliance-Verpflichtungen von Begünstigten im Rahmen der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 finden die Vorschriften zum Kontrollsystem und den Verwaltungssanktionen gemäß der vorliegenden Verordnung und den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verabschiedeten Durchführungsrechtsakten Anwendung.
(2) Bei Verstößen gegen Cross-Compliance-Verpflichtungen, für die keine Verwaltungssanktionen verhängt wurden, da sie unter die De-minimis-Regel gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bzw. Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fielen, findet Artikel 97 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Anwendung in Bezug auf die Verpflichtung der zuständigen Behörden, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat.
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