Artikel 3 Anwendung von strafrechtlichen Sanktionen — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Anwendung von strafrechtlichen Sanktionen
Rückverweise
Die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen und Ablehnung oder Rücknahme der Beihilfe erfolgen unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen, soweit diese nach nationalem Recht vorgesehen sind.
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