Artikel 28 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL II INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
KAPITEL IV BERECHNUNG DER BEIHILFE UND DER VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN VON DIREKTZAHLUNGSREGELUNGEN UND MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES INTEGRIERTEN SYSTEMS FALLEN
ABSCHNITT 3 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 28 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung
(1) Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.
Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.
(2) Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(3) Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.
(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.
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