Artikel 24 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL II INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
KAPITEL IV BERECHNUNG DER BEIHILFE UND DER VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN VON DIREKTZAHLUNGSREGELUNGEN UND MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES INTEGRIERTEN SYSTEMS FALLEN
ABSCHNITT 3 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 24 Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen
Rückverweise
(1) Darf gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur nicht mehr als 75 % der Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der Hauptkultur an der für die übrigen Kulturgruppen vorgeschriebenen Gesamtfläche, der über 75 % der ermittelten Gesamtackerfläche hinausgeht.
(2) Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der beiden größten Kulturgruppen an der für die übrigen Kulturgruppen vorgeschriebenen Gesamtfläche, der über 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche hinausgeht.
(3) Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturgruppen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % und die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht der Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Differenzfaktoren. Dieser Differenzfaktor darf jedoch höchstens 1 betragen.
(4) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem geltenden Differenzfaktor.
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