Artikel 23 Berechnungsgrundlage für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden hinsichtlich der im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarfläche — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL II INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
KAPITEL IV BERECHNUNG DER BEIHILFE UND DER VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN VON DIREKTZAHLUNGSREGELUNGEN UND MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES INTEGRIERTEN SYSTEMS FALLEN
ABSCHNITT 3 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 23 Berechnungsgrundlage für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden hinsichtlich der im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angemeldeten beihilfefähigen Hektarfläche
Rückverweise
(1) Wendet der Mitgliedstaat die Basisprämienregelung an, so gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
(2) Ist die für die Zahlung der Basisprämie oder für die einheitliche Flächenzahlung im Sammelantrag angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche, so wird, unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (im Folgenden: „Ökologisierungszahlung“) die ermittelte Fläche zugrunde gelegt.
Ist die für die Basisprämienregelung oder die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung ermittelte Fläche größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird jedoch für die Berechnung der Ökologisierungszahlung die angemeldete Fläche zugrunde gelegt.
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