Artikel 22 Allgemeine Grundsätze — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL II INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
KAPITEL IV BERECHNUNG DER BEIHILFE UND DER VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN VON DIREKTZAHLUNGSREGELUNGEN UND MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES INTEGRIERTEN SYSTEMS FALLEN
ABSCHNITT 3 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 22 Allgemeine Grundsätze
(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
a) jede Gruppe von Flächen, die für eine bestimmte Kultur gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet sind,
b) Flächen, die als umweltsensibles Dauergrünland gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldet sind,
c) andere als die unter Buchstabe b genannten Flächen, die als Dauergrünland angemeldet sind, und
d) die als im Umweltinteresse genutzt angemeldeten Flächen gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ökologische Vorrangflächen).
(2) Wird dieselbe Fläche für mehr als eine Kulturgruppe angemeldet, so wird diese Fläche für jede einzelne Kulturgruppe getrennt berücksichtigt.
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