Artikel 20 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL II INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
KAPITEL IV BERECHNUNG DER BEIHILFE UND DER VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN VON DIREKTZAHLUNGSREGELUNGEN UND MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES INTEGRIERTEN SYSTEMS FALLEN
ABSCHNITT 2 Flächenbezogene Beihilferegelungen (ausgenommen die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden) und flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
Artikel 20 Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
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