Artikel 16 Nichtanmeldung aller Flächen — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL II INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM
KAPITEL IV BERECHNUNG DER BEIHILFE UND DER VERWALTUNGSSANKTIONEN IM RAHMEN VON DIREKTZAHLUNGSREGELUNGEN UND MASSNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES INTEGRIERTEN SYSTEMS FALLEN
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 16 Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Begünstigter für ein bestimmtes Jahr für die in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Flächen nicht alle landwirtschaftlichen Parzellen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag und/oder dem Zahlungsantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Begünstigten für dasselbe Jahr im Rahmen von flächenbezogenen Beihilferegelungen oder flächenbezogenen Stützungsmaßnahmen zu gewährenden Direktzahlungen und/oder Stützungsbeträge je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
Von der gemäß Unterabsatz 1 berechneten Verwaltungssanktion werden etwaige gemäß Artikel 28 Absatz 2 verhängte Verwaltungssanktionen abgezogen.
(2) Unterliegt der Begünstigte Cross-Compliance-Verpflichtungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, so gilt Absatz 1 auch für die Zahlungen im Zusammenhang mit den Regelungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der Kürzungssatz wird auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für Maßnahmen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angewendet, geteilt durch den Faktor 3 für Umstrukturierung und Umstellung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
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