Delegierte Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
In dieser Verordnung werden technische Regulierungsstandards in Bezug auf qualitative und angemessene quantitative Kriterien zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien festgelegt, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auf Ebene der Gruppe, des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, einschließlich Unternehmen in Offshore-Finanzzentren, auswirkt.
Unbeschadet der der zuständigen Behörde obliegenden Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Institute die in den Artikeln 92, 93 und 94 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelegten Grundsätze bei allen Mitarbeiterkategorien einhalten, deren berufliche Tätigkeit sich im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der genannten Richtlinie wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, sind Mitarbeiter, die eines der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten qualitativen Kriterien oder eines der in Artikel 4 dieser Verordnung genannten quantitativen Kriterien erfüllen, als Mitarbeiter zu betrachten, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt.
Als Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, gilt ein Mitarbeiter, der eines der nachstehenden qualitativen Kriterien erfüllt:
(1) Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion.
(2) Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion.
(3) Der Mitarbeiter ist Mitglied der Geschäftsleitung.
(4) Der Mitarbeiter ist dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig für die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilungen Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) oder internes Audit.
(5) Der Mitarbeiter hat die Gesamtverantwortung für das Risikomanagement innerhalb eines Geschäftsbereichs im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU internes Kapital in Höhe von mindestens 2 % des internen Kapitals des Instituts zugewiesen wurde („wesentlicher Geschäftsbereich“).
(6) Der Mitarbeiter leitet einen wesentlichen Geschäftsbereich.
(7) Der Mitarbeiter hat in einer der unter Nummer 4 genannten Funktionen oder in einem wesentlichen Geschäftsbereich Managementverantwortung und ist einem Mitarbeiter gemäß Nummer 4 oder Nummer 5 gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.
(8) Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung in einem wesentlichen Geschäftsbereich und ist dem Leiter dieses Geschäftsbereichs gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.
1. Als Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, gilt — vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 — ein Mitarbeiter, der eines der nachstehenden quantitativen Kriterien erfüllt:
a) Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 500000 EUR erhalten.
b) Der Mitarbeiter gehört zu den 0,3 % der Mitarbeiter — aufgerundet auf die nächste Dezimalstelle —, die im vorangegangenen Geschäftsjahr die höchste Gesamtvergütung erhalten haben.
c) Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung erhalten, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die ein Mitglied der Geschäftsleitung im betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat, oder erfüllt eines der in Artikel 3 Absätze 1, 3, 5, 6, 8, 11, 12, 13 oder 14 genannten Kriterien.
2. Ein in Absatz 1 genanntes Kriterium gilt als nicht erfüllt, wenn das Institut feststellt, dass sich die berufliche Tätigkeit des betreffenden Mitarbeiters nicht wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, weil der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört,
a) seine bzw. ihre berufliche Tätigkeit und seine bzw. ihre Befugnisse ausschließlich in einem Geschäftsbereich ausübt, bei dem es sich nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt, oder
b) mit der Ausübung seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeiten keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat.
3. Ob die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist, wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, die allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren Rechnung tragen, welche von dem Institut herangezogen werden, um im Einklang mit Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU und auf der Grundlage der Verpflichtungen und Befugnisse des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie und seines bzw. ihres Einflusses auf das Risikoprofil des Instituts — verglichen mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit von gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ermittelten Mitarbeitern — Risiken zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen.
1. Für die Zwecke dieser Verordnung wird eine Vergütung, die zwar bereits gewährt, aber noch nicht ausgezahlt wurde, mit dem Wert am Tag der Gewährung und ohne Berücksichtigung der Anwendung des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer iii der Richtlinie 2013/36/EU genannten Diskontsatzes oder von Auszahlungskürzungen aufgrund einer Rückforderungs-, Malus- oder sonstigen Regelung angesetzt. Alle Beträge werden brutto und auf der Basis von Vollzeitäquivalenten berechnet.
2. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben b und c kann die gewährte Vergütung für jeden Mitgliedstaat und jedes Drittland, in dem das Institut eine Niederlassung hat, separat betrachtet werden, wobei die Mitarbeiter der Niederlassung in dem Land zuzurechnen sind, in dem sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeiten ausüben.
Amtsblatt der Europäischen Union
(10) Der Mitarbeiter ist für einen Ausschuss, der für das Management einer der in den Artikeln 79 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikokategorien — ausgenommen Kredit- und Marktrisiko — zuständig ist, verantwortlich oder ist Mitglied eines solchen Ausschusses.
(11) Im Hinblick auf Kreditrisiken in Höhe eines nominalen Betrags, der pro Transaktion 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entspricht und sich auf mindestens 5 Mio. EUR beläuft, ist der Mitarbeiter
(12) Bei einem Institut, auf das die in Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Ausnahme für kleine Handelsbuchgeschäfte nicht anwendbar ist,
(13) Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung für eine Gruppe von Mitarbeitern, die alle dazu befugt sind, Transaktionen im Namen des Instituts abzuschließen, und es ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
(14) Im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung oder die Ablehnung der Einführung neuer Produkte ist der Mitarbeiter
(15) Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung für einen Mitarbeiter, der eines der unter den Nummern 1 bis 14 genannten Kriterien erfüllt.
4. Ein Institut unterrichtet die für seine Beaufsichtigung zuständige Behörde über die Anwendung von Absatz 2 in Bezug auf das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium. In der entsprechenden Meldung wird angegeben, auf welcher Grundlage das Institut zu der Feststellung gelangt ist, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, und enthält gegebenenfalls die von dem Institut gemäß Absatz 3 vorgenommene Bewertung.
5. 750000
Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine vorherige Genehmigung, wenn das Institut nachweisen kann, dass eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt ist, wobei in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b angeführte Bedingung die in Absatz 3 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind.
1000000