EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem InteresseTITEL II BEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON ABSCHLUSSPRÜFUNGEN BEI UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSEArtikel 6

Artikel 6Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit

In Kraft seit 16. Juni 2014
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