Artikel 42 Einzelstaatliche Vorkehrungen — Vorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Gliederung
TITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON ABSCHLUSSPRÜFERN UND PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG BEI UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSE
KAPITEL IV Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittländern und mit internationalen Organisationen und Stellen
Artikel 42 Einzelstaatliche Vorkehrungen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
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