EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem InteresseTITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON ABSCHLUSSPRÜFERN UND PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG BEI UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSEKAPITEL IV Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittländern und mit internationalen Organisationen und StellenArtikel 39

Artikel 39Ausübung der Befugnisübertragung

In Kraft seit 16. Juni 2014
Up-to-date