EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem InteresseTITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON ABSCHLUSSPRÜFERN UND PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG BEI UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSEKAPITEL III Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Beziehungen zu den Europäischen AufsichtsbehördenArtikel 33

Artikel 33Übertragung von Aufgaben

In Kraft seit 16. Juni 2014
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