EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem InteresseTITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON ABSCHLUSSPRÜFERN UND PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG BEI UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSEKAPITEL III Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Beziehungen zu den Europäischen AufsichtsbehördenArtikel 31

Artikel 31Zusammenarbeit bei Qualitätssicherungsprüfungen, Untersuchungen und Inspektionen vor Ort

In Kraft seit 16. Juni 2014
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