EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem InteresseTITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON ABSCHLUSSPRÜFERN UND PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG BEI UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSEKAPITEL III Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Beziehungen zu den Europäischen AufsichtsbehördenArtikel 30

Artikel 30Einsetzung des Ausschusses der Aufsichtsstellen

In Kraft seit 16. Juni 2014
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