Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Vorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Begriffsbestimmung für „zuständige Stelle“ gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2006/43/EG.
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