EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem InteresseTITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON ABSCHLUSSPRÜFERN UND PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG BEI UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSEKAPITEL III Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Beziehungen zu den Europäischen AufsichtsbehördenArtikel 29

Artikel 29Pflicht zur Zusammenarbeit

In Kraft seit 16. Juni 2014
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Artikel 29 Pflicht zur Zusammenarbeit — Vorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse | GesetzeFinden.at