EU-RechtVerordnungenVorschriften für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem InteresseTITEL IV BEAUFSICHTIGUNG DER TÄTIGKEIT VON ABSCHLUSSPRÜFERN UND PRÜFUNGSGESELLSCHAFTEN BEI DER DURCHFÜHRUNG EINER ABSCHLUSSPRÜFUNG BEI UNTERNEHMEN VON ÖFFENTLICHEM INTERESSEKAPITEL I Zuständige BehördenArtikel 22

Artikel 22Wahrung des Berufsgeheimnisses in Bezug auf die zuständigen Behörden

In Kraft seit 16. Juni 2014
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