Artikel 99 Inkrafttreten — Hohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EU
Gliederung
KAPITEL XIX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 99 Inkrafttreten
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82 Absatz 3, keinesfalls jedoch vor dem 28. Mai 2016.
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