Artikel 87 Einmalige Zahlung für Tätigwerden eines Mitgliedstaats — Hohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EU
Gliederung
KAPITEL XVI GEBÜHREN
Artikel 87 Einmalige Zahlung für Tätigwerden eines Mitgliedstaats
Ein Mitgliedstaat verlangt für eine Bewertung gemäß den Kapiteln II und III nie mehrere Zahlungen an unterschiedliche an dieser Bewertung des Antrags beteiligte Stellen.
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