EU-RechtVerordnungenHohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EUKAPITEL XIII ÜBERWACHUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN, EU-INSPEKTIONEN UND KONTROLLENArtikel 77

Artikel 77Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Korrekturmaßnahmen

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