Artikel 55 Prüferinformation — Hohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EU
Gliederung
(1) Der Sponsor stellt dem Prüfer eine Prüferinformation zur Verfügung.
(2) Die Prüferinformation wird aktualisiert, wenn neue relevante Sicherheitsinformationen verfügbar werden, und wird mindestens einmal jährlich vom Sponsor überprüft.
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