EU-RechtVerordnungenHohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EUKAPITEL VIII DURCHFÜHRUNG EINER KLINISCHEN PRÜFUNG, ÜBERWACHUNG DURCH DEN SPONSOR, SCHULUNG UND ERFAHRUNG, HILFSPRÄPARATEArtikel 49

Artikel 49Eignung der an der Durchführung einer klinischen Prüfung mitwirkenden Personen

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