EU-RechtVerordnungenHohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EUKAPITEL VI BEGINN, ENDE, VORÜBERGEHENDE UNTERBRECHUNG UND VORZEITIGER ABBRUCH EINER KLINISCHEN PRÜFUNGArtikel 38

Artikel 38 Vorübergehende Unterbrechung oder vorzeitiger Abbruch durch den Sponsor aus Gründen der Sicherheit der Prüfungsteilnehmer

In Kraft seit 01. Januar 1001
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Artikel 38 Vorübergehende Unterbrechung oder vorzeitiger Abbruch durch den Sponsor aus Gründen der Sicherheit der Prüfungsteilnehmer — Hohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EU | GesetzeFinden.at