EU-RechtVerordnungenHohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EUKAPITEL VI BEGINN, ENDE, VORÜBERGEHENDE UNTERBRECHUNG UND VORZEITIGER ABBRUCH EINER KLINISCHEN PRÜFUNGArtikel 36

Artikel 36Mitteilung über den Beginn einer klinischen Prüfung und das Ende der Rekrutierung von Prüfungsteilnehmern

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