EU-RechtVerordnungenHohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EUKAPITEL V SCHUTZ DER PRÜFUNGSTEILNEHMER UND EINWILLIGUNG NACH AUFKLÄRUNGArtikel 31

Artikel 31Klinische Prüfungen mit nicht einwilligungsfähigen Prüfungsteilnehmern

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