Artikel 3 Allgemeiner Grundsatz — Hohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EU
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Allgemeiner Grundsatz
Rückverweise
Eine klinische Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn
a) die Rechte, die Sicherheit, die Würde und das Wohl der Prüfungsteilnehmer geschützt sind und Vorrang vor allen sonstigen Interessen haben und
b) sie dafür konzipiert ist, zuverlässige und belastbare Daten zu liefern.
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