Artikel 24 Den Antrag auf eine wesentliche Änderung bewertende Personen — Hohe Sicherheitsstandards und straffere Verfahren für klinische Prüfungen in der EU
Gliederung
KAPITEL III VERFAHREN ZUR GENEHMIGUNG EINER WESENTLICHEN ÄNDERUNG EINER KLINISCHEN PRÜFUNG
Artikel 24 Den Antrag auf eine wesentliche Änderung bewertende Personen
Rückverweise
Artikel 9 gilt auch für Bewertungen gemäß diesem Kapitel.
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