Artikel 9 Programme der Herstellerverantwortung — Reduzierung der vom Menschen verursachten Treibhausgase (fluorierte Gase)
Gliederung
KAPITEL II EMISSIONSBEGRENZUNG
Artikel 9 Programme der Herstellerverantwortung
Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften der Union fördern die Mitgliedstaaten die Entwicklung von Programmen der Herstellerverantwortung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen und deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über die gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen.
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