EU-RechtVerordnungenReduzierung der vom Menschen verursachten Treibhausgase (fluorierte Gase)KAPITEL IV VERRINGERUNG DER MENGE VON IN VERKEHR GEBRACHTEN TEILFLUORIERTEN KOHLENWASSERSTOFFENArtikel 18

Artikel 18 Übertragung von Quoten und Genehmigung der Nutzung der Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in eingeführten Einrichtungen

In Kraft seit 09. Juni 2014
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