Artikel 27 Ausschussverfahren — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss „Ausschuss des Fonds für Asyl/Migration und Integration und für innere Sicherheit“, der durch Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eingesetzt wurde, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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