Artikel 25 Spezifische Bestimmungen betreffend die Pauschalbeträge für Neuansiedlungsmaßnahmen und die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Spezifische Bestimmungen betreffend die Pauschalbeträge für Neuansiedlungsmaßnahmen und die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat
Rückverweise
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 insbesondere zu Pauschalbeträgen und -sätzen werden die den Mitgliedstaaten für Neuansiedlungsmaßnahmen und/oder die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung zugewiesenen Pauschalbeträge
a) nicht an die Verpflichtung geknüpft, statistische oder historische Angaben zugrunde zu legen, und
b) unter der Voraussetzung gewährt, dass die Person, für die der Pauschalbetrag zugewiesen wurde, tatsächlich gemäß dieser Verordnung neu angesiedelt und/oder überstellt wurde.
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