Artikel 23 Technische Hilfe — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Gliederung
KAPITEL V FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
Artikel 23 Technische Hilfe
Rückverweise
(1) Auf Initiative der Kommission und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Fonds jährlich bis zu 2,5 Mio. EUR für technische Hilfe gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 verwendet werden.
(2) 1000000
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