Artikel 22 Europäisches Migrationsnetzwerk — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Gliederung
KAPITEL V FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
Artikel 22 Europäisches Migrationsnetzwerk
Rückverweise
(1) Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für seine Tätigkeiten und seine künftige Entwicklung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.
(2) Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung stehen, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG festgelegt. Der Beschluss der Kommission ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 84 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
(3) Die finanzielle Unterstützung der Arbeit des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 mittels öffentlicher Aufträge. Mit ihr wird sichergestellt, dass diese nationalen Kontaktstellen eine angemessene und rasche finanzielle Hilfe erhalten. Die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen der nationalen Kontaktstellen, für die 2014 Finanzhilfen gewährt werden, können ab dem 1. Januar 2014 bezuschusst werden.
(4) Die Entscheidung 2008/381/EG wird wie folgt geändert:
a) Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
b) Artikel 6 wird wie folgt geändert:
c) Artikel 11 wird gestrichen;
d) Artikel 12 wird gestrichen.
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