Artikel 18 Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Gliederung
KAPITEL V FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
Artikel 18 Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen
Rückverweise
(1) 6000
(2) Mitgliedstaaten können gegebenenfalls für Pauschalbeträge für Familienangehörige der in Absatz 1 genannten Personen in Frage kommen, sofern diese Familienmitglieder gemäß dieser Verordnung überstellt worden sind.
(3) Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragbar.
(4) Zwecks Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von internationalen Schutz genießenden Personen zwischen Mitgliedstaaten sowie Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.
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