Artikel 16 Mittel für spezifische Maßnahmen — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
Gliederung
KAPITEL V FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
Artikel 16 Mittel für spezifische Maßnahmen
Rückverweise
(1) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a kann den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Betrag zugewiesen werden, sofern er im Programm ausgewiesen ist und er zur Durchführung der spezifischen Maßnahmen nach Anhang II verwendet wird.
(2) Damit neuen politischen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, erhält die Kommission die Befugnis, im Zusammenhang mit der in Artikel 15 Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genannten Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte für die Änderung von Anhang II zu erlassen. Auf der Grundlage der geänderten Liste der spezifischen Maßnahmen können Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln einen Zusatzbetrag gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten.
(3) Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten durch Finanzierungsbeschlüsse zur Genehmigung oder Änderung ihrer nationalen Programme im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen. Diese Mittel dürfen nur für die Durchführung der spezifischen Maßnahmen nach Anhang II dieser Verordnung verwendet werden.
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