Artikel 99 Allgemeine Berichtspflicht der NCAs gegenüber der EZB — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL VII VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG WENIGER BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN
TITEL 2 DER EZB NACHTRÄGLICH VON DEN NCAS ERSTATTETE BERICHTE IN BEZUG AUF WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN
Artikel 99 Allgemeine Berichtspflicht der NCAs gegenüber der EZB
(1) Um die EZB zu befähigen, die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, und vorbehaltlich des Kapitels 1 kann die EZB die NCAs ersuchen, ihr regelmäßig über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die Wahrnehmung der Aufgaben Bericht zu erstatten, die sie gemäß Artikel 6 Absatz 6 der SSM-Verordnung wahrnehmen müssen. Die EZB unterrichtet die NCAs jährlich über die Kategorien weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die Art der geforderten Informationen.
(2) Durch die gemäß Absatz 1 festgelegten Anforderungen wird das Recht der EZB, die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auszuüben, nicht berührt.
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