EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL VII VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG WENIGER BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMENTITEL 2 DER EZB NACHTRÄGLICH VON DEN NCAS ERSTATTETE BERICHTE IN BEZUG AUF WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMENArtikel 99

Artikel 99Allgemeine Berichtspflicht der NCAs gegenüber der EZB

In Kraft seit 15. Mai 2014
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