EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL VII VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG WENIGER BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMENTITEL 1 DER EZB VON DEN NCAS ZU ERSTATTENDE ANZEIGE ÜBER WESENTLICHE NCA-AUFSICHTSVERFAHREN UND WESENTLICHE AUFSICHTSBESCHLUSSENTWÜRFE DER NCASArtikel 97

Artikel 97Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeige über wesentliche NCA-Aufsichtsverfahren

In Kraft seit 15. Mai 2014
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