Artikel 96 Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL VII VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG WENIGER BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN
TITEL 1 DER EZB VON DEN NCAS ZU ERSTATTENDE ANZEIGE ÜBER WESENTLICHE NCA-AUFSICHTSVERFAHREN UND WESENTLICHE AUFSICHTSBESCHLUSSENTWÜRFE DER NCAS
Artikel 96 Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens
Die NCAs unterrichten die EZB, wenn sich die Situation eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere, wenn diese Verschlechterung einen Antrag auf direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung durch den ESM nach sich ziehen könnte, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62.
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