Artikel 95 Ersuchen, Anzeigen oder Anträge von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL VI VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN
TITEL 3 VON BEDEUTENDEN BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMEN ANZUWENDENDE ANDERE VERFAHREN
Artikel 95 Ersuchen, Anzeigen oder Anträge von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen
(1) Unbeschadet der besonderen Verfahren, die insbesondere in Teil V dieser Verordnung vorgesehen sind, und des ordentlichen Zusammenwirkens mit ihrer NCA richten bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ihre Ersuchen, Anzeigen oder Anträge hinsichtlich der Wahrnehmung der der EZB übertragenen Aufgaben allesamt an die EZB.
(2) Die EZB stellt diese Ersuchen, Anzeigen oder Anträge der betreffenden NCA zur Verfügung, und sie kann die NCA gemäß Artikel 91 um die Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs ersuchen.
(3) Im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der auf das ursprüngliche Ersuchen, die ursprüngliche Anzeige oder den ursprünglichen Antrag erteilten Zulassung richtet das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ein neues Ersuchen, eine neue Anzeige oder einen neuen Antrag im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Verfahren an die EZB.
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