EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL VI VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMENTITEL 2 EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN AN DIE FACHLICHE QUALIFIKATION UND DIE PERSÖNLICHE ZUVERLÄSSIGKEIT DER FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG VON KREDITINSTITUTEN VERANTWORTLICHEN PERSONENArtikel 94

Artikel 94Laufende Überprüfung der Eignung der Geschäftsleiter

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