Artikel 93 Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL VI VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN
TITEL 2 EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN AN DIE FACHLICHE QUALIFIKATION UND DIE PERSÖNLICHE ZUVERLÄSSIGKEIT DER FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG VON KREDITINSTITUTEN VERANTWORTLICHEN PERSONEN
Artikel 93 Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen
(1) Um sicherzustellen, dass Institute über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, und unbeschadet des einschlägigen Unions- und nationalen Rechts und Teil V dieser Verordnung, teilt ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen der betreffenden NCA alle Änderungen der Mitglieder seiner Leitungsorgane in Bezug auf ihre Aufsichts- und Geschäftsleitungsfunktionen (im Folgenden die „Geschäftsleiter“) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU mit, einschließlich der Verlängerung der Amtszeit der Geschäftsleiter. Die betreffende NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über eine derartige Änderung unter Angabe der Frist, innerhalb derer gemäß dem einschlägigen nationalen Recht ein Beschluss zu fassen und bekanntzugeben ist.
(2) Zur Beurteilung der Eignung der Geschäftsleiter bedeutender beaufsichtigter Unternehmen verfügt die EZB über die den zuständigen Behörden nach einschlägigem Unions- und nationalem Recht zustehenden Befugnisse.
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