EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL VI VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMENTITEL 2 EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN AN DIE FACHLICHE QUALIFIKATION UND DIE PERSÖNLICHE ZUVERLÄSSIGKEIT DER FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG VON KREDITINSTITUTEN VERANTWORTLICHEN PERSONENArtikel 93

Artikel 93Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen

In Kraft seit 15. Mai 2014
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