Artikel 91 Von den NCAs auszuarbeitende Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL VI VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN
TITEL 1 BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN UND UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE NCAS
Artikel 91 Von den NCAs auszuarbeitende Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe b der SSM-Verordnung kann die EZB eine NCA um die Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs im Hinblick auf die Wahrnehmung der in Artikel 4 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben zur Berücksichtigung durch die EZB ersuchen.
In dem Ersuchen ist eine Frist für die Übersendung des Beschlussentwurfs an die EZB anzugeben.
(2) Eine NCA kann der EZB auch von sich aus über das gemeinsame Aufsichtsteam einen Beschlussentwurf in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zur Berücksichtigung durch die EZB übermitteln.
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