Artikel 9 Die EZB als Vorsitzende des Aufsichtskollegiums — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL II ORGANISATION DES SSM
TITEL 2 BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS UND BETEILIGUNG DER EZB UND DER NCAS AN AUFSICHTSKOLLEGIEN
Artikel 9 Die EZB als Vorsitzende des Aufsichtskollegiums
Rückverweise
(1) Ist die EZB die konsolidierende Aufsichtsbehörde, führt sie den Vorsitz in dem nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Kollegium. Die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelassen sind, haben das Recht, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.
(2) Falls kein Kollegium nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wird und ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten hat, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend gelten, richtet die EZB mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten ein Aufsichtskollegium ein.
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