EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL VI VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMENTITEL 1 BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN UND UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE NCASArtikel 89

Artikel 89Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen

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