Artikel 89 Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen — Europäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist
Gliederung
TEIL VI VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN
TITEL 1 BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN UND UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE NCAS
Artikel 89 Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen
Die EZB übt die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen im Einklang mit den in Teil II vorgesehenen Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben und die Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams, aus.
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