EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL V GEMEINSAME VERFAHRENTITEL 4 BEKANNTGABE VON BESCHLÜSSEN ZU GEMEINSAMEN VERFAHRENArtikel 88

Artikel 88Verfahren für die Bekanntgabe von Beschlüssen

In Kraft seit 15. Mai 2014
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