EU-RechtVerordnungenEuropäische Zentralbank – enge Zusammenarbeit beim einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit EU-Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro istTEIL V GEMEINSAME VERFAHRENTITEL 3 ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DEN ERWERB QUALIFIZIERTER BETEILIGUNGENArtikel 85

Artikel 85Anzeige des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gegenüber der NCA

In Kraft seit 15. Mai 2014
Up-to-date